§ 6a Innergemeinschaftliche Lieferung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/6a?asof=2019-07-09#abs-1 (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/6a?asof=2019-07-09#abs-2 (2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/6a?asof=2019-07-09#abs-3 (3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/6a?asof=2019-07-09#abs-4 (4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. I S. 2451
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